Satzung

Satzung der Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e. V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  • Vereinssprache ist Deutsch, so dass sämtliche Kommunikation, Antragsstellung etc. in deutscher Sprache erfolgt. Die Satzung wird nur in Deutsch veröffentlicht.

 

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Mediation sowie die Wahrung und Förderung der Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tätigkeit Mediation umfasst.
  • Der Verein veranstaltet hierzu Vorträge und Seminare und nimmt an derartigen Veranstaltungen anderer teil. Außerdem führt der Verein Schulungen zur Aus- und Fortbildung von Mediatoren durch. Des Weiteren werden zur Information der Allgemeinheit Druckschriften erstellt, eine Online-Präsenz unterhalten und Beiträge zur Veröffentlichung in den Medien verfasst. Der Verein wird zur Erreichung des Vereinszwecks in geeigneter Weise auf Gesetzgebung und öffentliche Verwaltung Einfluss nehmen.
  • Darüber hinaus können sämtliche, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Der Verein ist überregional tätig und verfolgt seine Ziele bundesweit. Eine Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen, auch in anderen Ländern der Europäischen Union und darüber hinaus, wird angestrebt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den gleichen oder ähnlichen Zweck, nämlich die Förderung der Mediation. Der Verein kann sich an der Gründung solcher Körperschaften beteiligen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer folgende Qualifikationen nachweist:
aa. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine umfangreiche und einschlägige berufliche Erfahrung,
bb. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
cc. die Kernausbildung zum Mediator nach der Ausbildungs- und Zertifizierungsrichtlinie für Wirtschaftsmediatoren und Lehrmediatoren des Vereins oder eine gleichwertige Ausbildung einer anderen, vom Verein anerkannten Organisation.
b) Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, den Verein materiell oder immateriell zu unterstützen. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.
c) Zum Ehrenmitglied können natürliche Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Ernennung und den Entzug einer Ehrenmitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.

  • Der Verein kann die Führung der Bezeichnung „Mediator/in (DGWM)“ gestatten, wenn das Mitglied dies beantragt und den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen der Ausbildungs- und Zertifizierungsrichtlinie für Wirtschaftsmediatoren und Lehrmediatoren des Vereins erfüllt sind oder eine gleichwertige Ausbildung in Mediation einer anderen, vom Verein anerkannten Organisation absolviert wurde.
  • Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an die Geschäftsstelle oder an den Vorsitzenden zu richten ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
    b) durch Austrittserklärung in Textform, gerichtet an die Geschäftsstelle oder ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
  • Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und/oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss aus dem Verein darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 14 Kalendertage verstrichen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde. Über den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied in Textform zu unterrichten.

 

§ 6 Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr

  • Von den Mitgliedern werden Mitgliederbeiträge und bei Aufnahme in den Verein Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Veröffentlichung auf der Homepage und/oder durch Rundschreiben (Textform ist ausreichend) bekanntgegeben. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes ohne Änderung der Satzung jeweils für die Dauer einer Wahlperiode beschließen.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Festsetzung der Höhe der Vergütung für die Geschäftsstelle,
    d) Einrichtung von Regionalgruppen, Bestellung von Regionalkoordinatoren,
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Ernennung und den Entzug einer Ehrenmitgliedschaft.
  • Die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 500,00 die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
  • Der Vorstand erhält im Rahmen seiner Tätigkeit einen Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenerstellung und dem Umfang nach angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 10 Prüfung der Bücher

Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen Kassenprüfer und dessen Stellvertreter zur Prüfung der Finanzen des Vereins. Der Prüfer hat die Konten und Belege des Vereins zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an den Vorstand zur Vorlage bei der Jahresmitgliederversammlung zu erstellen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grund, endet auch automatisch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt mit einer Frist von 4 Wochen niederlegen. Die Niederlegung hat in Textform zu erfolgen und ist gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erklären. Eine Niederlegung darf, sofern nicht ein "wichtiger Grund" geltend gemacht werden kann, nicht "zur Unzeit" passieren. Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist verpflichtet, auch außerhalb des Vereins alle Vorstandsämter und Funktionen niederzulegen, die aus und im Zusammenhang mit der Funktion als Vorstand übernommen wurden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren – Textform ist ausreichend – beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 13 Ausbildungs- und Zertifizierungskommission

  • Die A&Z-Kommission besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, die folgende Voraussetzungen erfüllen sollen:
    • mindestens ein Mitglied ist zugleich Mitglied des Vorstands.
    • mindestens ein Mitglied ist Wirtschaftsmediator (DGMW) und zugleich Lehrmediator (DGMW).
  • Die Ausbildungs- und Zertifizierungskommission hat folgende Aufgaben:
    a) Entwicklung und Festlegung der Anforderungen und Kriterien für die Ausbildung und Zertifizierung von Wirtschaftsmediatoren und Lehrmediatoren nach DGMW-Standards,
    b) Koordinierung und Durchführung der Zertifizierung sowie Erteilung der Zertifikate,
    c) Periodische Überprüfung und Aktualisierung der Anforderungen und Kriterien.
  • Die Ausbildungs- und Zertifizierungskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern der Ausbildungs- und Zertifizierungskommission können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt in der Ausbildungs- und Zertifizierungskommission.
  • Scheidet ein Mitglied der Ausbildungs- und Zertifizierungskommission vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

§ 14 Regionalgruppen

  • Der Verein richtet Regionalgruppen ein.
  • Aufgabe der Regionalgruppen ist die Entfaltung von Aktivitäten zur Förderung des Vereins und des Vereinszwecks auf lokaler und regionaler Ebene.
  • Die Regionalgruppen werden von Regionalkoordinatoren geleitet. Diese werden vom Vorstand bestellt und handeln weisungsgebunden.
  • Die Regionalkoordinatoren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Auslagenerstattung beantragen. Über die Höhe der Auslagenerstattung entscheidet der Vorstand.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstandes,
    b) Beschlussfassung über Anträge,
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausbildungs- und Zertifizierungskommission,
    d) Festsetzung der Höhe der Vergütung des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereines.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich erfolgen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten (Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer) gerichtet ist.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat die Ergänzungsanträge spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform den Mitgliedern mitzuteilen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beantragt.

 

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher ergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ebenso zur Überführung des Vereins in eine gemeinnützige Stiftung. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung kann auch schriftlich erklärt werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 19 Datenschutz im Verein

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, soweit dies nach den datenschutzrechtlichen Regelungen erforderlich ist oder zukünftig erforderlich wird.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in § 3 bezeichneten Körperschaften.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Stuttgart, 07. März 2020

Was ist Wirtschaftsmediation?

Wirtschaftsmediation heißt:
  • Lösungen ohne Verlierer zu finden,
  • um den Konsens zu ringen statt ums „Rechthaben“ zu streiten und
  • den Blick in die Zukunft zu richten.
Das bedeutet, dass die Konfliktpartner selbst eine für alle Beteiligten vorteilhafte Regelung schaffen. Ihr Ziel ist es, eine individuelle Lösung zu finden. Sie arbeiten nicht die Vergangenheit auf, sondern gestalten die Zukunft. Mehr über Mediation erfahren…

Über die DGMW

Wir sind ein unabhängiger Verband aktiv vernetzter Wirtschaftsmediatoren. Wir setzen Standards für die Ausbildung, bieten Weiterbildung an und führen regelmäßig Supervisionen durch. Interessenten sind wir bei der Vermittlung von geeigneten Wirtschaftsmediatoren gerne behilflich. Sprechen Sie uns an!