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DGMW Mediationsklauseln

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Künftige Differenzen

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei jeglichen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem (Bezeichnung des Vertrages) oder über dessen Gültigkeit ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Mediationsverfahren durchzuführen.
  2. Die Mediation wird nach den Mediationsregeln der Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V. (DGMW) durchgeführt.
  3. Die Parteien bestimmen den Mediator gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des Mediators zustande, wird dieser vom Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V. bestimmt. Die Benennung bindet die Parteien.
  4. Die Kosten des Mediationsverfahrens tragen die Parteien jeweils hälftig, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
  5. Sollten die Parteien innerhalb des Mediationsverfahrens nicht zu einer beide Seiten befriedigenden Lösung finden, so steht es ihnen frei, nach Abschluss des Verfahrens ein staatliches Gericht anzurufen. Der Mediator stellt den Abschluss des Mediationsverfahrens fest.
  6. Die Parteien sind durch diese Vereinbarung nicht gehindert, ein notwendiges
    gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.

Folgende Ergänzungen sind u.U. empfehlenswert:

  • Der Ort des Mediationsverfahrens ist ...
  • Das anwendbare materielle Recht ist ... (bei Fällen mit Auslandsberührung)
  • Gerichtsstand

Aktuelle Differenzen

  1. Die Unterzeichneten vereinbaren hiermit, die folgende Streitigkeit nach den Mediationsregeln der Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V.
    beizulegen: (kurze Darstellung des Streitgegenstands).

Stuttgart, 9. März 2008

 
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